fest, ein Lenker würde im Fall, dass ein Anhalten vor der Haltelinie nicht mehr möglich sei, nicht zur freien Weiterfahrt berechtigt, zumal «Halt vor der Verzweigung» nicht nur Halt vor einer angebrachten Haltelinie oder der Ampel bedeute, sondern auch noch Halt vor der eigentlichen Verzweigung, sofern dies möglich sei. Wer nach der Haltelinie, aber noch vor der Verzweigung anhalten könne, müsse dies tun. Zweck der Signallichter sei, so das Bundesgericht weiter, der Schutz einer bestimmten Strassenfläche.