Die von der Verteidigung vertretene Auffassung, wonach der weisse Haltebalken für die Strafbarkeit entscheidend sei, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 101 IV 337 unter Verweis auf Art. 54 Abs. 3 SVV (heute Art. 75 SSV) fest, ein Lenker würde im Fall, dass ein Anhalten vor der Haltelinie nicht mehr möglich sei, nicht zur freien Weiterfahrt berechtigt, zumal «Halt vor der Verzweigung» nicht nur Halt vor einer angebrachten Haltelinie oder der Ampel bedeute, sondern auch noch Halt vor der eigentlichen Verzweigung, sofern dies möglich sei.