11. Subsumtion Gemäss Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte am 24. September 2020 auf der Kreuzung F.________ los, ohne das Lichtsignal, welches zu diesem Zeitpunkt bereits Rot angezeigt hatte, beachtet zu haben. Dabei wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, das rote Lichtsignal von seinem Standort aus zu sehen. Der Beschuldigte erfüllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG. Die von der Verteidigung vertretene Auffassung, wonach der weisse Haltebalken für die Strafbarkeit entscheidend sei, vermag am Gesagten nichts zu ändern.