893 f.). Somit muss das Lichtsignal für den Beschuldigten erst recht auch von seiner Position aus, mithin bei der ersten Induktionsschleife, sichtbar gewesen sein, zumal diese gegenüber den in den Gutachten getesteten Positionen weiter weg von der Ampel ist, was zu einer besseren Sichtbarkeit führt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 877) sind dem Beschuldigten die im Privatgutachten errechneten Bewegungen mit dem Kopf- und/oder Oberkörper (pag. 893 und pag. 894) denn auch ohne Weiteres zuzumuten und dürfen von ihm erwartet werden, insbesondere, wenn es vorgängig zu einer Staubildung gekommen ist und damit nochmals zu überprüfen ist, ob das Lichtsignal nach wie vor freie Fahrt