806). Dem vom Beschuldigten eingereichten Privatgutachten ist ebenfalls zu entnehmen, dass das Lichtsignal sowohl vom Standort der Aufnahme des ersten Fotos – mithin bei der zweiten Induktionsschleife – als auch von der letztmöglichen Position aus, bevor das Lichtsignal passiert wird, aus dem Fahrzeugcockpit unter Vornahme gewisser Bewegungen von Kopf- und/oder Oberkörper sichtbar gewesen wäre (pag. 893 f.).