Aus dem Gutachten des METAS, welches die Sichtbarkeit von verschiedenen Standorten aus testete, ergibt sich, dass das Lichtsignal für einen Fahrzeugführer sogar noch von der am Lichtsignal nächsten Position aus sichtbar gewesen wäre, allenfalls mit gewissen Kopf- und/oder Oberkörperbewegungen (Foto F, vgl. pag. 806).