685 Z. 21 f.). Mit Blick auf diese Aussagen steht fest, dass der Beschuldigte von seinem Standort aus und bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass das Lichtsignal auf Rot gewechselt hatte. Nichts anderes ergibt sich aus den beiden in den Akten vorhandenen (Privat-)Gutachten. Aus dem Gutachten des METAS, welches die Sichtbarkeit von verschiedenen Standorten aus testete, ergibt sich, dass das Lichtsignal für einen Fahrzeugführer sogar noch von der am Lichtsignal nächsten Position aus sichtbar gewesen wäre, allenfalls mit gewissen Kopf- und/oder Oberkörperbewegungen (Foto F, vgl. pag.