Ein Abbremsen und anschliessendes Beschleunigen durch den Beschuldigten ist somit denkbar, muss aber angesichts der Ausführungen hiervor vor dem Haltebalken oder unmittelbar danach, aber jedenfalls vor der ersten Induktionsschleife, gewesen sein. Der Beschuldigte macht sodann geltend, das Lichtsignal bzw. der Wechsel der Ampel von Grün auf Rot sei von seinem Standort aus nicht sichtbar gewesen. Gemäss voranstehender Ausführungen erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die erste Induktionsschleife überfahren hatte, als das Lichtsignal bereits auf Rot stand.