Offengelassen werden kann angesichts der Ausführungen unter nachfolgender Ziff. III ebenfalls, ob ein Anhalten und darauffolgendes Anfahren (und anschliessendes Beschleunigen auf mindestens 10 km/h) zwischen Haltebalken und erster Induktionsschleife bei diesem geringen Abstand möglich ist. Es ist durchaus möglich, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug irgendwo in der Nähe des Haltebalkens bremsen/stoppen musste, weil sich weiter vorne Stau gebildet hatte, und anschliessend wieder beschleunigte.