685 Z. 42) – die erste Induktionsschleife bei grünem, die zweite jedoch bei rotem Licht überfahren hatte. Wäre dem so gewesen, wäre wie erwähnt gar nicht erst ein Fall erfasst und der Beschuldigte nicht geblitzt worden. Dass der Beschuldigte den weissen Haltebalken überfahren hatte, als das Lichtsignal noch Grün zeigte, kann mit Blick auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. III (Rechtliche Würdigung) grundsätzlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass sich dieses Szenario als höchst unwahrscheinlich erweist. Die erste Induktionsschleife muss gemäss Aussagen von H.___