Die erste Induktionsschleife macht dabei eine Vormessung der Geschwindigkeit, während die zweite Induktionsschleife eine zweite Geschwindigkeitsmessung vornimmt. Gestützt darauf steht fest, dass der Beschuldigte die erste Induktionsschleife überfahren haben muss, als das Lichtsignal bereits Rot angezeigt hatte, andernfalls gar kein Fall erfasst worden wäre. Ebenso ausgeschlossen werden kann mit Blick auf diese Ausführungen, dass der Beschuldigte – wie erstinstanzlich noch behauptet (pag. 685 Z. 42) – die erste Induktionsschleife bei grünem, die zweite jedoch bei rotem Licht überfahren hatte.