Seine Aufmerksamkeit habe dem Geschehen und der Kreuzung vor ihm gegolten. Er habe zudem die grüne Ampel beim bzw. vor dem Überqueren des Haltebalkens zur Kenntnis genommen und habe daher nicht mit einer Rotschaltung rechnen müssen. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Ampel für ihn nicht ersichtlich gewesen sei und er diese in der konkreten Situation, in welcher er sich befunden habe, auch nicht hätte sehen können. Er sei insgesamt vom Vorwurf des Nichtbeachtens eines Lichtsignals freizusprechen (pag. 875 ff.). 9.5 Würdigung durch die Kammer