Sichtkontakt könne theoretisch nur durch Bewegungen hergestellt werden, die mehrheitlich nach unten gehen würden. Diese Bewegung sei mit Blick auf die sitzende Position eines Fahrzeugführers schlicht unmöglich. Im Ergebnis könne, so der Beschuldigte abschliessend, nicht angenommen werden, dass er das von der Ampel gezeigte Lichtsignal vom Standort, an welchem das erste Messbild aufgenommen worden sei, sowie von der letztmöglichen Position vor Passieren der Ampel aus habe sehen können. Seine Aufmerksamkeit habe dem Geschehen und der Kreuzung vor ihm gegolten.