Vielmehr gehe aus dem Gutachten hervor, dass die Sicht auf das entsprechende Lichtsignal durch die Installationen auf der Windschutzscheibe gebrochen werde. Schliesslich sei in der technischen Untersuchung der C.________ AG dargestellt worden, welche Position – ausgehend von den Ausmessungen von ihm, dem Beschuldigten, sowie seinem Fahrzeug – hätte eingenommen werden müssen, damit Sichtkontakt zum Lichtsignal der Ampel hätte aufgebaut werden können. Inwiefern die Bewegung nach unten, welche es dafür erfordert hätte, hätte möglich sein sollen, sei schwer vorstell- und keineswegs nachvollziehbar.