Aus der technischen Untersuchung der C.________ AG vom 24. November 2023 gehe demgegenüber hervor, dass bei aufrechter Sitzposition das durch die Ampel gezeigte Lichtsignal nicht sichtbar bzw. erkenntlich sei. Dies weder von der Position, an welcher von ihm, dem Beschuldigten, bzw. von seinem Fahrzeug das erste Bild der Verkehrsüberwachungsanlage aufgenommen worden sei. Auch bei einer Beugung des Oberkörpers wäre es ihm nicht möglich gewesen, das gezeigte Ampellicht zu sehen. Vielmehr gehe aus dem Gutachten hervor, dass die Sicht auf das entsprechende Lichtsignal durch die Installationen auf der Windschutzscheibe gebrochen werde.