Die Position der Kamera sei gemäss Gutachter so gewählt worden, dass die Sichtbarkeit zu Gunsten von ihm, dem Beschuldigten, in den Fotos schlechter sei als aus einem Fahrzeug heraus. Diese Angabe sei als unzutreffend zurückzuweisen. Entgegen diesen Ausführungen sei das Sichtfeld aus einem Autocockpit heraus deutlich eingeschränkter als dasjenige, welches mit den Bildern im Gutachten dokumentiert werde. Dies lasse sich einerseits aus der Tatsache ableiten, dass diverse Installationen im Auto (Autodach, A- Säule, Rückspiegel sowie Installationen unter dem Rückspiegel) das Sichtfeld verkleinern/verdecken/einengen würden.