Diese Argumentation setze jedoch voraus, dass die Ampel an sich bzw. das gezeigte Lichtsignal für den Fahrzeugführer ersichtlich sei. Im Gutachten sei hinsichtlich die Sichtbarkeit der Ampel im Bereich des Fussgängerstreifens festgehalten worden, dass der Zustand der Ampel von allen Positionen erkennbar sei. Die Bilder, auf welche sich der Gutachten bezogen habe, seien jedoch nicht aus einem Autocockpit heraus, sondern im freien Raum erstellt worden. Die Position der Kamera sei gemäss Gutachter so gewählt worden, dass die Sichtbarkeit zu Gunsten von ihm, dem Beschuldigten, in den Fotos schlechter sei als aus einem Fahrzeug heraus.