14 Ampel rotes Licht gezeigt habe, dies gleichwohl ein Missachten eines Lichtsignals wäre. Die Vorinstanz gehe damit davon aus, dass sich ein Fahrzeugführer nach Überfahren des Haltebalkens, aber vor Passieren der Höhe des Ampelsignals an sich noch einmal vergewissern müsse, ob die Ampel grünes Licht zeige und entsprechend bei gezeigtem rotem Licht nach dem Haltebalken, aber vor der Ampel und damit rechtswidrig auf dem Fussgängerstreifen anhalten müsse. Diese Argumentation setze jedoch voraus, dass die Ampel an sich bzw. das gezeigte Lichtsignal für den Fahrzeugführer ersichtlich sei.