Im Eventualstandpunkt bzw. für den Fall, dass wider Erwarten die Haltelinie zur Beurteilung der Strafbarkeit nicht als massgebend beurteilt werden sollte, macht der Beschuldigte ein Ausbleiben der Strafbarkeit seines Verhaltens infolge fehlender Sichtbarkeit der Ampel geltend. Dazu bringt er vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen werde, dass er den Haltebalken bei Grün überfahren und danach infolge Staus nach dem Haltebalken habe halten müssen und wieder angefahren sei, als die