die Ampel offenbar von grünem auf rotes Lichtsignal gewechselt, weshalb er bei der Weiterfahrt infolge Überfahrens des zweiten Induktionsschleifens-Sensors geblitzt worden sei (pag. 870 ff.). Im Eventualstandpunkt bzw. für den Fall, dass wider Erwarten die Haltelinie zur Beurteilung der Strafbarkeit nicht als massgebend beurteilt werden sollte, macht der Beschuldigte ein Ausbleiben der Strafbarkeit seines Verhaltens infolge fehlender Sichtbarkeit der Ampel geltend.