Es sei unverständlich, wie die Vorinstanz zu seinen Lasten davon ausgegangen sei, dass er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h die das erste Bild auslösende Induktionsschleife überfahren habe, zumal aus dem Messbild hervorgehe, dass die gemessene Geschwindigkeit 0 km/h betragen habe. Insgesamt sei, so der Beschuldigte, keineswegs erstellt, dass er mit seinem Fahrzeug den Haltebalken bei Rotlicht der Ampel überquert habe. Vielmehr sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass er mit seinem Wagen den Haltebalken bei grünem Ampellicht überfahren und danach unmittelbar nach der Haltelinie infolge stockenden Verkehrs habe abbremsen und anhalten müssen. Während der Haltezeit habe