Entsprechend sei auch der Gutachter gestützt auf die Ergebnisse der Messungen davon ausgegangen, dass er, der Beschuldigte, wie angegeben vor Aufnahme des ersten Bildes, d.h. vor Erreichen des zweiten Induktionsschleifen-Sensors, sein Fahrzeug angehalten habe. Dass zum Zeitpunkt des ersten Bildes die Ampel bereits 9,88 Sekunden rotes Licht gehabt haben solle, würden seine Angaben, wonach er die Haltelinie bei grünem Ampellicht überfahren, kurz danach angehalten habe bzw. habe anhalten müssen, da es aufgrund eines Manövers eines voranfahrenden Fahrgespanns zum Erliegen des Verkehrs gekommen sei, untermauern.