Auch im Gutachten des METAS sei man zum Schluss gekommen, dass sich das Fahrzeug von ihm, dem Beschuldigten, zwischen den beiden Bildern nicht 14 Meter, sondern 20,7 Meter weiterbewegt habe. Das Fahrzeug sei von 12,0 km/h auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen den Bildern von 17,7 km/h beschleunigt worden, was auf einen vorherigen Stillstand vor Aufnahme des ersten Bildes hindeuten könne. Entsprechend sei auch der Gutachter gestützt auf die Ergebnisse der Messungen davon ausgegangen, dass er, der Beschuldigte, wie angegeben vor Aufnahme des ersten Bildes, d.h. vor Erreichen des zweiten Induktionsschleifen-Sensors, sein Fahrzeug angehalten habe.