13 Beschuldigten] die Haltelinie bei Rot überfahren habe. Es sei somit nicht erstellt, dass er, der Beschuldigte, die gemäss Art. 75 Abs. 1 SSV massgebende Haltelinie bei Rotlicht überquert habe. Er habe nach dem Überfahren der Haltelinie bei grünem Lichtsignal der Ampel infolge sich gebildetem stockendem Kolonnenverkehr sein Fahrzeug bis zum Stillstand verlangsamen müssen und habe erst nach einer gewissen Wartezeit im Stillstand wieder losfahren können.