Im vorliegenden Fall solle die Ampel bereits 9,88 Sekunden Rotlicht gezeigt haben, als er, der Beschuldigte, geblitzt worden sei, dies notabene mit einer von der Installation gemessenen Geschwindigkeit von 0 km/h. Er habe jedoch die gemäss Art. 75 Abs. 1 SSV massgebende Haltelinie mit seinem Auto passiert, als die Ampel grünes Licht gezeigt habe. Beweismittel, welche dies wiederlegen würden bzw. die die Meinung der Vorinstanz untermauern würden, seien nicht aktenkundig. Vielmehr sei im Gutachten des METAS vom 23. März 2023 festgehalten worden, es lasse sich nicht ermitteln, wieviel Zeit zwischen dem Überfahren des Haltebalkens und der Aufnahme des ersten Bildes vergangen sei.