Die das erste Foto auslösende Induktionsschleife sei weder auf der Höhe des (massgebenden) Haltebalkens noch auf der Höhe der (nicht massgebenden) Rotlichtinstallation (Ampel), sondern in casu unter einem Fussgängerstreifen verbaut. Gestützt auf diese Ausführungen ergebe sich, dass für eine Strafbarkeit wegen Missachtens eines Lichtsignals das Überfahren der Haltelinie massgebend sei und diese demnach beweismässig erstellt sein müsse. Beweismässig sei keinesfalls erstellt, dass er, der Beschuldigte, die auf der Fahrbahn installierte, dem Fussgängerstreifen vorgelagerte Haltelinie bei Rotlicht überfahren habe.