Das hiervor geschilderte und von der Vorinstanz verlangte Verhalten sei folglich unter Strafe gestellt. Es müsse folglich für die Strafbarkeit einer Rotlichtmissachtung das Überfahren des Haltebalkens, sofern ein solcher wie in casu vorliege, massgebend sein. Auch die Induktionsschleife, welche das erste Foto auslöse, müsste klarerweise auf Höhe des Haltebalkens angebracht sein. Zudem sei die Installation der fraglichen Ampel falsch. Die das erste Foto auslösende Induktionsschleife sei weder auf der Höhe des (massgebenden) Haltebalkens noch auf der Höhe der (nicht massgebenden) Rotlichtinstallation (Ampel), sondern in casu unter einem Fussgängerstreifen verbaut.