Dies sei mit Blick auf die Verkehrssituation vor Ort nicht zulässig. Insbesondere sei für den Fahrzeugführer nicht erkennbar, ob die Ampel auf Rot gewechselt habe, weil Fussgänger die Strasse queren wollen würden, oder ob diese ob dem die Strasse u.A. querenden Verkehr auf Rot geschaltet habe. Das Halten auf einem Fussgängerstreifen werde gemäss Ziff. 335 des Anhangs 1, Bussenliste 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) mit Busse sanktioniert. Das hiervor geschilderte und von der Vorinstanz verlangte Verhalten sei folglich unter Strafe gestellt.