Auch gestützt auf diesen Fakt ergebe sich die Strafbarkeit wegen Missachtens eines Lichtsignals eindeutig aufgrund des Überfahrens der Haltelinie, nicht aufgrund des Überfahrens auf Höhe des Standorts des Lichtsignals. Zudem sei anzumerken, dass wenn die Fahrzeuge bei Rotlicht nach dem Haltebalken anhalten müssten, diese an der dem Haltebalken nachfolgenden Stelle, konkret auf dem Fussgängerstreifen, anhalten bzw. diesen blockieren müssten. Dies sei mit Blick auf die Verkehrssituation vor Ort nicht zulässig.