75 SSV markiert. Diese stelle somit die Grenze zu dem besonderen Gefahrenbereich dar, welcher durch das Lichtsignal geschützt werden solle. Sie dürfe überquert werden, wenn das Lichtsignal auf Grün stehe und signalisiere im Gegenzug die Stelle, an welcher die Fahrzeuge bei Rotlicht anhalten müssten. Mit Blick darauf ergebe sich, dass für eine Strafbarkeit wegen Nichtbeachtung eines Lichtsignals das Überfahren der Haltelinie massgebend sei. Bezeichnenderweise sei auf dem ersten Bild der Lichtsignalanlage ersichtlich, dass das erste Bild aufgenom-