Er konkretisiert dazu, Art. 75 Abs. 1 SSV sehe vor, dass die Haltelinie anzeige, wo die Fahrzeuge beim Signal «Stopp» und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr usw. halten müssten. Der vorderste Teil des Fahrzeuges dürfe dabei die Haltelinie nicht überragen. Ein Lichtsignal diene dazu, den Verkehr an Orten mit erhöhter Gefahr zu regeln, so dass es zu keinen Unfällen komme. Wo die Fahrzeuglenker mit ihrem Fahrzeug anhalten müssten, werde durch die Haltelinie i.S. von Art. 75 SSV markiert.