Weiter ist hervorzuheben, dass die Induktionsschlaufen am 15.09.2020 geeicht wurden, d.h. nur kurze Zeit vor dem Vorfall. Sie entsprachen folglich den gesetzlichen Anforderungen und durften für die Messung von Rotlichtübertretungen eingesetzt werden. Ferner wurden keine geeigneten Beweismittel vorgebracht, die grössere Zweifel am richtigen Funktionieren der Messsysteme aufkommen lassen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Messsysteme, d.h. die Induktionsschlaufen sowie das System für Rotlicht und Geschwindigkeit, korrekt funktionierten und der Beschuldigte das Rotlicht nicht beachtet hat.