Zudem kann auch festgehalten werden, dass die Ausführungen mit dem Halten nicht zu überzeugen vermögen. Geht man davon aus, dass der Beschuldigte mindestens 10 km/h gefahren ist als er die erste Schlaufe passierte und dann abrupt hat halten müssen, gäbe dies einen durchschnittlichen Anhalteweg von 4 Metern bei einer Normalbremsung und 3,5 Metern bei einer Gefahrenbremsung. Die zwei Schlaufen sind allerdings nur 3,2 Meter voneinander entfernt, weshalb es kaum möglich gewesen wäre, noch vor der zweiten Schlaufe zu halten.