Die Vorinstanz hielt in ihrer Beweiswürdigung Folgendes fest (pag. 736 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf die Ausführungen von H.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der zweiten Induktionsschlaufe mindestens eine Geschwindigkeit von 10 km/h gehabt haben muss und die Ampel schon beim Passieren der 1. Schlaufe rot gewesen sein muss, da ansonsten gar kein Foto ausgelöst würde. Daraus geht auch hervor, dass der Beschuldigte gerade nicht stillgestanden ist, wie er dies behauptet.