Der Beschuldigte gab im Rahmen der Einvernahme an der erstinstanzlichen Verhandlung auf Vorhalt, dass das erste Foto nur ausgelöst werde, wenn das Fahrzeug in dem Moment mindestens eine Geschwindigkeit von 10 km/h gefahren sei und er, der Beschuldigte, somit nicht stillgestanden habe könne, an, er sei vielleicht wieder angefahren, auch wenn die Ampel bereits wieder Rot gehabt habe. Aus dieser Sicht habe man die Ampel jedoch nicht mehr gesehen. Nur auf der ersten Schleife sehe man diese noch ganz knapp. Auf der zweiten Schlaufe sehe man die Ampel nicht mehr (pag. 685 Z. 12 ff.).