668 Z. 43 ff.). Im konkreten Fall seien die 14 Meter in 2,4 [recte: 4,2] Sekunden zurückgelegt worden. Dies zeige sich anhand der Differenz von 14,08 und 9,88 Sekunden. Die Durchschnittsgeschwindigkeit habe somit 12 km/h betragen (pag. 669 ff. Z. 1 ff.). Der Beschuldigte gab im Rahmen der Einvernahme an der erstinstanzlichen Verhandlung auf Vorhalt, dass das erste Foto nur ausgelöst werde, wenn das Fahrzeug in dem Moment mindestens eine Geschwindigkeit von 10 km/h gefahren sei und er, der Beschuldigte, somit nicht stillgestanden habe könne, an, er sei vielleicht wieder angefahren, auch wenn die Ampel bereits wieder Rot gehabt habe.