und andererseits jene des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Verhandlung vor. H.________ gab an seiner Einvernahme bei der Vorinstanz im Wesentlichen zu Protokoll, die erste Schlaufe mache die Messung, während die zweite Schlaufe die Bestätigung mache (pag. 665 Z. 36 f.). Das erste Foto werde dadurch ausgelöst, dass die Kamera so eingestellt sei, dass sie ab 0,8 Sekunden Rotlicht eine Rotlichtüberschreitung erfasse. Die Anlage sei so eingestellt, dass nach 14 Metern das zweite Foto ausgelöst werde. Bei der Kamera werde die Distanz eingegeben, nach welcher ein Foto gemacht werden müsse, damit das Auto noch erfasst werde.