Das Lichtsignal habe somit bei aufrechter Sitzposition nicht gesehen werden können. Untersucht wurde sodann, ob der Beschuldigte – von den gleichen Standorten aus – die Möglichkeit gehabt hätte, die Ampel bei nach vorne gebeugtem Oberkörper zu sehen. Diesbezüglich gelangte die C.________ AG zum Schluss, dass weder vom Standort beim ersten Messbild