Untersucht wurde dabei die Sicht aus dem Fahrzeug bei aufrechter Sitzhaltung und bei nach vorne geneigter Sitzposition. Dem Privatgutachten vom 24. November 2023 kann entnommen werden, dass das Lichtsignal vom Standort des Beschuldigten sowohl beim ersten Messbild als auch auf Höhe der Ampel bei aufrechter Sitzhaltung weder beim Blick geradeaus noch beim Blick zur Ampel zu sehen war. Bei beiden Standorten sei beim Blick zur Ampel lediglich ein Teil des Postens der Ampel zu sehen gewesen, der Rest sei durch die A-Säule und das Fahrzeugdach verdeckt worden. Das Lichtsignal habe somit bei aufrechter Sitzposition nicht gesehen werden können.