Die Behauptung, wonach der Beschuldigte gemäss aktenkundigem erstem Bild mit einer Geschwindigkeit von 0 km/h gemessen worden sei, treffe nicht zu. Aus den Angaben «Interval» und «Set Interval» im aktenkundigen zweiten Bild lasse sich eine Geschwindigkeit von 11,99 km/h errechnen. Die Messung sei zwischen den beiden Induktionsschleifen- Sensoren erfolgt (pag. 835 f.). Der Beschuldigte beauftragte die C.________ AG mit der Erstellung eines Privatgutachtens, um die Sichtbarkeit aus dem Fahrzeug des Beschuldigten auf das Lichtsignal klären zu können. Untersucht wurde dabei die Sicht aus dem Fahrzeug bei aufrechter Sitzhaltung und bei nach vorne geneigter Sitzposition.