Das dem Fahrzeug des Beschuldigten unmittelbar folgende Fahrzeug habe die Messung daher nicht auslösen können. Unter Beilage diverser Fotoaufnahmen wurde zur Sichtbarkeit der Ampel im Bereich des Fussgängerstreifens sodann festgehalten, dass diese nicht senkrecht zur Fahrtrichtung, sondern so in einem Winkel aufgestellt sei, dass sie einerseits gut