Das Fahrzeug des Beschuldigten befinde sich an derselben Position wie die Fahrzeuge in den drei unmittelbar vorhergehenden und den drei unmittelbar folgenden gemessenen Rotlicht-Übertretungen. Das dem Fahrzeug des Beschuldigten unmittelbar vorausfahrende Fahrzeug befinde sich in Fahrtrichtung so weit vorne, dass eine Auslösung durch dieses Fahrzeug ausgeschlossen werden könne. Zum Zeitpunkt der Auslösung des ersten Bildes hätten sich Teile des Fahrzeugs des Beschuldigten über den beiden Sensoren befunden. Das dem Fahrzeug des Beschuldigten unmittelbar folgende Fahrzeug habe die Messung daher nicht auslösen können.