Hinsichtlich einer allfälligen Fehlzuordnung der Messung zum Fahrzeug des Beschuldigten hielt das Gutachten fest, eine Auswertung könne durch das Auswertepersonal fehlerhaft vorgenommen worden sein, wenn sich das Fahrzeug, welchem die Messung zugeordnet worden sei, im ersten Bild nicht an der erwarteten Position befinde. Vorliegend zeige das erste Bild der Messung des Beschuldigten eine Fahrzeugkolonne. Das Fahrzeug des Beschuldigten befinde sich an derselben Position wie die Fahrzeuge in den drei unmittelbar vorhergehenden und den drei unmittelbar folgenden gemessenen Rotlicht-Übertretungen.