Es lasse sich somit nicht ermitteln, wie viel Zeit zwischen dem Überfahren des Haltebalkens und der Aufnahme des ersten Bildes vergangen sei. Insbesondere könne nicht ermittelt werden, ob zu diesem Zeitpunkt rotes Licht gezeigt worden sei und ob das Fahrzeug zwischen dem Überfahren des Haltebalkens und der Aufnahme des ersten Bildes angehalten worden sei. Hinsichtlich einer allfälligen Fehlzuordnung der Messung zum Fahrzeug des Beschuldigten hielt das Gutachten fest, eine Auswertung könne durch das Auswertepersonal fehlerhaft vorgenommen worden sein, wenn sich das Fahrzeug, welchem die Messung zugeordnet worden sei, im ersten Bild nicht an der erwarteten Position befinde.