Das Fahrzeug des Beschuldigten habe sich zwischen den beiden Bildern nicht 14 Meter, sondern 20,7 Meter weiterbewegt. Das Fahrzeug sei somit von 12 km/h auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen den beiden Bildern von 17,7 km/h beschleunigt worden. Dies könne auf einen vorherigen Stillstand vor Aufnahme des ersten Bildes hindeuten. Zum Zeitpunkt des Überfahrens des Haltebalkens sei kein Bild aufgenommen worden. Es lasse sich somit nicht ermitteln, wie viel Zeit zwischen dem Überfahren des Haltebalkens und der Aufnahme des ersten Bildes vergangen sei.