Unter Verwendung der Geschwindigkeit zwischen den beiden Sensoren werde berechnet, wann das Fahrzeug zwischen dem ersten und dem zweiten Foto eine Strecke von 14 Metern zurückgelegt haben sollte (vgl. zweite Fotoaufnahme, Datenzeile, Angaben «Set Interval: 14m» für die Strecke und «Interval 4,203s» für den zeitlichen Abstand zwischen den beiden Fotos). Diese Berechnung sei nur dann korrekt, wenn das Fahrzeug sich auch nach der Geschwindigkeitsmessung mit konstanter Geschwindigkeit weiterbewegt habe. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe sich zwischen den beiden Bildern nicht 14 Meter, sondern 20,7 Meter weiterbewegt.