Die Verkehrsüberwachungskamera an diesem Standort sei so eingestellt, dass sie nach dem ersten Foto automatisch nach 14 Metern das zweite Foto auslöse, wo eine Rotlichtzeit von 14,08 Sekunden ersichtlich sei. Somit habe das in der Einsprache erwähnte Fahrzeug, welches hinter dem Personenwagen des Beschuldigten gestanden habe, keinen Einfluss auf dieses Foto und diese Rotlichtübertretung gehabt. Vermutlich habe es wegen des Beschleunigens bei der Geschwindigkeitsmessung bei den zwei Induktionsschleifen eine Abweichung gegeben, wonach auf dem zweiten Foto «Speed --- 0 km/h» eingeblendet worden sei.