Auch wenn oberinstanzlich lediglich noch über eine Übertretung zu befinden ist, verfügt die Kammer diesbezüglich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten nebst der hier zu beurteilenden Übertretung auch Vergehen, womit Art. 398 Abs. 4 StPO nicht anwendbar ist (vgl. JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 11 zu Art. 398). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art.