4 ner Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 4'900.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die angefochtenen Ziffn. 3. (Schuldspruch wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals) und 2. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Auch wenn Ziff.