6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 4. Oktober 2022 bzw. mit Berufungsbegründung vom 5. Dezember 2023 in Teilen angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals, die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage und die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (soweit den angefochtenen Schuldspruch betreffend, pag. 763 f. bzw. pag. 867). Damit sind die Ziffn.